5.8 Soweit die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. Juni 2024 sinngemäss die betragsmässige Festsetzung des geschuldeten Verzugszinses anbegehrt, ist mit Blick auf den unbekannten Zeitpunkt der Bezahlung durch die Vorinstanz darauf zu verzichten. Die Vorinstanz ist gehalten, den Frankenbetrag des geschuldeten Verzugszinses auf dem Kantonsanteil der durch die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen selbstständig zu berechnen (5 % von CHF 83'046.55 für den Zeitraum vom 15. Februar 2024 bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Forderung).