Der Kantonsanteil nach Art. 49a KVG wurde demnach erst mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids fällig. Damit ist auch die Fälligkeit der Verzugszinsforderung erst am 15. Februar 2024 eingetreten. 5.7.4 Der Verzugszins beträgt – wie im Privatrecht – auch im öffentlichen Recht 5 %.40 In analoger Anwendung des im Privatrecht geltenden Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 OR) sind auch im öffentlichen Recht Verzugszinsen auf Verzugszinsen (sog. Zinseszins) ausgeschlossen.