Der Beschwerdeentscheid trat folglich nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist, die vom 16. Januar 2024 bis zum 14. Februar 2024 lief, am 15. Februar 2024 in Rechtskraft. Erst mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids, mit welchem der durch die Vorinstanz verfügte Betriebsbewilligungsentzug aufgehoben wurde, entstand der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung des Kantonsanteils von 55 % zur Abgeltung der vom 1. Januar 2022 bis zum 16. Januar 2022 – trotz entzogener Betriebsbewilligung bei entzogener aufschiebender Wirkung – erbrachten stationären Leistungen. Der Kantonsanteil nach Art.