5.7.2 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, um stationäre Leistungen nach KVG erbringen zu können, die anteilsmässig von den Versicherern und dem Kanton Bern nach Art. 49a KVG vergütet werden, mitunter über eine gültige Betriebsbewilligung verfügen muss. Die Betriebsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2021 von der Vorinstanz, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung, entzogen. Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Januar 2024 hat die GSI die