e und Abs. 3 KVG). Für die Aufnahme auf der Spitalliste des Kantons Bern bedarf es einer Betriebsbewilligung (Art. 2 Bst. a und Art. 119 SpVG) und eines gestützt auf die Versorgungsplanung erteilten Leistungsauftrags des Regierungsrates (Art. 17 SpVG i.V.m. Art. 8 EG KUMV).