5.7.1 In Art. 49a KVG ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausrichtung des Kantonsanteils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Nach zutreffender Auffassung schuldet der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach KVG erfüllt sind.35 Nach Art. 35 Abs. Bst. i KVG i.V.m. Art. 55a KVV36 sind Geburtshäuser als Leistungserbringer nach KVG zugelassen, wenn sie insbesondere die Anforderungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-f KVG erfüllen. Geburtshäuser müssen demnach mitunter auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sein (Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG).