5.7 Umstritten ist demgegenüber der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung. Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten.33 Eine Forderung gilt dann als fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung fordern kann und der Schuldner sie (auf entsprechende Aufforderung hin) erbringen muss.34 Es stellt sich somit vorliegend die Frage, wann die Vorinstanz den kantonalen Anteil zur Abgeltung stationärer Leistungen nach Art. 49a KVG leisten musste.