Nach herrschender Meinung darf die Mahnung auch schon vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung und damit vorsorglich ausgesprochen werden.31 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2022 die Vorinstanz unmissverständlich dazu aufgefordert hat, den für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 ausstehenden Kantonsanteil zur Abgeltung stationärer Leistungen zuzüglich Verzugszins von 5 % bis zum 22. März 2022 zu leisten.32