5.5 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen) die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist.28 Wo der Verzug im öffentlichen Recht nicht von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderseits eine Mahnung durch die Gläubigerschaft erforderlich.29