Auch aus der parlamentarischen Beratung zu Art. 49a KVG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber im Sinn eines qualifizierten Schweigens bewusst darauf verzichtet hätte, die Folgen eines Verzugs und damit einen Verzugszins beim kantonalen Kostenanteil zur Abgeltung stationärer Leistungen zu regeln.27 Im Gegenteil, aufgrund des Umstands, dass die Verzugsfrage im Rahmen der stände- und nationalrätlichen Voten zu Art. 49a KVG nicht aufgeworfen wurde sowie angesichts der Tatsache, dass ein qualifiziertes Schweigen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, ist vorliegend nicht von einem qualifizierten Schweigen auszugehen.