5.4 Art. 49a KVG war im Entwurf des Bundesrates zur KVG-Revision (Spitalfinanzierung) nicht enthalten.25 Die Bestimmung fand erst auf Antrag der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S) Eingang ins Gesetz.26 Aus der Botschaft zur KVG-Revision können insofern keine Rückschlüsse auf ein qualifiziertes Schweigen betreffend Verzugszins gezogen werden. Auch aus der parlamentarischen Beratung zu Art.