5.3 Mangels besonderer gesetzlicher Regelung bleibt zu prüfen, ob es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (echte Lücke) oder eine sachliche unhaltbare Antwort (unechte Lücke) gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers (sog. qualifiziertes Schweigen) darstellt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden, liegt