Der Kantonsanteil nach Art. 49a KVG beruht unmittelbar auf Bundesrecht und findet seine Grundlage seit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung nicht mehr im kantonalen Recht.22 Entsprechend sind vorliegend die kantonalen Bestimmungen des StBG nicht beachtlich. Insgesamt ergibt sich, dass keine gesetzliche Regelung für die Verzinsung des nachzuzahlenden Kantonsanteils zur Abgeltung stationärer Leistungen existiert.