5.2 Das KVG enthält ebenfalls keine Bestimmungen, die für die kantonale Abgeltung der stationären Leistungen nach Art. 49a KVG einen Verzugszins vorsehen. Soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG21 vorsieht, sind grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar. In Bezug auf Art. 49a KVG findet das ATSG jedoch keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG). Entsprechend kann vorliegend nicht auf Art. 26 ATSG abgestellt werden, der für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen vorsieht. Der Kantonsanteil nach Art.