5.1 In dem gestützt auf Art. 49a Abs. 3 KVG abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin betreffend die Modalitäten für die Entrichtung des Kantonsanteils zur Abgeltung der stationären Leistungen finden sich keine Vereinbarungen über die Folgen eines Verzugs bzw. eines Verzugszinses.20