3.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. Juni 2024 anerkennt die Vorinstanz grundsätzlich das Bestehen einer Zinspflicht. Der gegen die Verfügung des Betriebsbewilligungsentzugs erhobenen Beschwerde sei allerdings die aufschiebende Wirkung entzogen gewesen, weshalb auch keine Fälligkeit der geltend gemachten Forderung habe eintreten können. Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vom 12. Januar 2024 sei diese Forderung fällig geworden und die Vorinstanz gleichzeitig in Verzug geraten, da sie nunmehr, wie die Beschwerdeführerin, davon ausgehe, dass es sich um OKP17-Leistungen handle.