Die Voraussetzungen dafür seien vorliegend erfüllt: So handle es sich bei den ausstehenden Kantonsanteilen um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. März 2022 unmissverständlich und mit Ansetzung einer bestimmten Frist (22. März 2022) geltend gemacht habe.16