Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfrage in Art. 49a KVG stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden habe. Es liege damit kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine echte und deshalb zu füllende Gesetzeslücke vor. Unter diesen Umständen sowie nach langjähriger und konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie herrschender Lehre sei im öffentlichen Recht das geltende Prinzip anwendbar, dass auf öffentlich-rechtli- chen Forderungen auch ohne entsprechende explizite Gesetzesgrundlage im Sinn eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ein Verzugszins von 5 % zu leisten sei. Die Voraussetzungen dafür seien vorliegend erfüllt: