3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen entgegen, dass der Kostenanteil des Kantons direkt auf Art. 49a KVG15 und damit auf Bundesrecht beruhe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der von ihr zu entrichtende Kostenanteil (einzig) auf dem bernischen StBG beruhe, treffe somit nicht zu. Weiter enthalte Art. 49a KVG keine Regelung, wonach bei verspäteter Entrichtung der kantonalen Kostenanteile ein Verzugszins geschuldet sei. Die Bestimmung sei damit unvollständig, weil sie eine Antwort auf die sich vorliegend stellende Rechtsfrage schuldig bleibe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfrage in Art.