Rechtsgrundsätze, OR13) oder er hätte keine Differenzierung wie in Art. 24 StBG gemacht. Mit dem qualifizierten Schweigen in Art. 24 StBG bestehe eine gesetzliche Grundlage, welche die Ausrichtung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall verbiete. Damit könne auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht herangezogen werden, die von einer Zinspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze ausgehe, sofern das Gesetz nichts anderes vorsehe.14