3.1 In der Verfügung vom 24. April 2024 führte Vorinstanz zusammengefasst aus, dass gestützt auf Art. 24 StBG eine Zinspflicht nur für die im StBG explizit genannten Fälle vorgesehen sei, d.h. bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung (Art. 21 Abs. 1 StBG) und beim Widerruf von Staatsbeitragsverfügungen (Art. 23 Abs. 4 StBG). Hätte der Gesetzgeber für alle Tatbestände des StBG eine Zinspflicht einführen wollen, hätte er entweder gar nichts regeln müssen (Anwendung allgemeiner