Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob und ab wann seitens des Kantons Bern bzw. der Vorinstanz ein Verzugszins auf dem Kantonsanteil zur Abgeltung der von der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2022 bis zum 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen geschuldet ist. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten