1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024. Diese Verfügung ist gemäss Art. 33 EG KUMV10 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG11 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt.12 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.