2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin auf den ihr nachzuzahlenden Kantonsanteilen für stationäre Leistungen in der Periode vom 1. bis 16. Januar 2022 5 % Verzugszins seit 9. März 2022 zu entrichten. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge 9. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 10. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. Juni 2024 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde.