Einen Verzugszins lehnte die Vorinstanz ab mit der Begründung, das StBG6 sehe keine Verzugszinsen auf fällige Staatsbeiträge vor.7 7. Mit Verfügung vom 24. April 2024 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % seit 9. März 2022 auf den nachzuzahlenden Kantonsanteilen zur Abgeltung stationärer Leistungen vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 abgewiesen.8 8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 bei der GSI Beschwerde. Sie beantragt darin: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024 sei aufzuheben.