4. Mit rechtskräftigem Beschwerdeentscheid vom 12. Januar 2024 hob die GSI den durch die Vorinstanz verfügten Entzug der Betriebsbewilligung auf. 4 5. In der Folge forderte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 9. Februar 2024 erneut zur Zahlung der ausstehenden Kantonsanteile zuzüglich 5 % Verzugszins seit 9. März 2022 auf.5 6. Auf der Grundlage der Leistungsaufstellung der Beschwerdeführerin bezüglich der vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen anerkannte die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2024 ausstehende Kantonsanteile im Betrag von CHF 83'046.55.