3. Am 21. März 2022 verweigerte die Vorinstanz eine Zahlung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der entzogenen Betriebsbewilligung vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 – zumindest solange kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid darüber vorliege, ob die Bewilligung zu Unrecht entzogen worden sei – krankenversicherungs- und spitalversorgungstechnisch nicht als Spital gegolten habe. Die Ausrichtung des Kantonsanteils an ein Spital setze voraus, dass das Spital über eine gültige gesundheitspolizeiliche Bewilligung des zuständigen Kantons verfüge.3