2. Mit Schreiben vom 8. März 2022, d.h. während des zu diesem Zeitpunkt pendenten Beschwerdeverfahrens betreffend den Entzug der Betriebsbewilligung, forderte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz im Sinne einer «Mahnung bzw. einer Inverzugsetzung» auf, die ausstehenden Kantonsanteile für die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen zu überweisen, zuzüglich des auf öffentlich-rechtlichen Forderungen üblichen Verzugszinses von 5 %.2