Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.876 / vb Beschwerdeentscheid vom 4. September 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin vertreten durch B.___ gegen Gesundheitsamt (GA), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Verzugszins auf Nachzahlung des Kantonsanteils zur Abgeltung stationärer Leistungen vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 (Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024) 1/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 I. Sachverhalt 1. Die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verfügte seit dem 15. März 2018 mit Wir- kung ab 1. April 2018 über eine unbefristete Bewilligung zum Betrieb eines Geburtshauses. Per 31. Dezember 2021 entzog ihr das Gesundheitsamt (GA; nachfolgend: Vorinstanz) die Betriebs- bewilligung. Gegen den Entzug der Betriebsbewilligung erhob die Beschwerdeführerin am 30. De- zember 2021 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kan- tons Bern. Am 17. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue unbe- fristete Betriebsbewilligung.1 2. Mit Schreiben vom 8. März 2022, d.h. während des zu diesem Zeitpunkt pendenten Be- schwerdeverfahrens betreffend den Entzug der Betriebsbewilligung, forderte die Beschwerdefüh- rerin die Vorinstanz im Sinne einer «Mahnung bzw. einer Inverzugsetzung» auf, die ausstehenden Kantonsanteile für die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationä- ren Leistungen zu überweisen, zuzüglich des auf öffentlich-rechtlichen Forderungen üblichen Ver- zugszinses von 5 %.2 3. Am 21. März 2022 verweigerte die Vorinstanz eine Zahlung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der entzogenen Betriebsbewilligung vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 – zumindest solange kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid darüber vorliege, ob die Bewilligung zu Unrecht entzogen worden sei – krankenversicherungs- und spitalversor- gungstechnisch nicht als Spital gegolten habe. Die Ausrichtung des Kantonsanteils an ein Spital setze voraus, dass das Spital über eine gültige gesundheitspolizeiliche Bewilligung des zuständi- gen Kantons verfüge.3 4. Mit rechtskräftigem Beschwerdeentscheid vom 12. Januar 2024 hob die GSI den durch die Vorinstanz verfügten Entzug der Betriebsbewilligung auf. 4 5. In der Folge forderte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 9. Februar 2024 erneut zur Zahlung der ausstehenden Kantonsanteile zuzüglich 5 % Verzugszins seit 9. März 2022 auf.5 6. Auf der Grundlage der Leistungsaufstellung der Beschwerdeführerin bezüglich der vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen anerkannte die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2024 ausstehende Kantonsanteile im Betrag von CHF 83'046.55. 1 Verfahrensakten aus dem Beschwerdeverfahren der GSI Nr. 2021.GSI.2966 2 Schreiben vom 8. März 2022 (Vorakten) 3 Schreiben vom 21. März 2022 (Vorakten) 4 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2021.GSI.2966 vom 12. Januar 2024, Dispositiv-Ziffer 1 5 Schreiben vom 9. Februar 2024 (Vorakten) 2/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 Einen Verzugszins lehnte die Vorinstanz ab mit der Begründung, das StBG6 sehe keine Verzugs- zinsen auf fällige Staatsbeiträge vor.7 7. Mit Verfügung vom 24. April 2024 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % seit 9. März 2022 auf den nachzuzahlenden Kantonsanteilen zur Abgeltung stationärer Leistungen vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 abgewiesen.8 8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 bei der GSI Beschwerde. Sie beantragt darin: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin auf den ihr nachzuzahlenden Kantonsanteilen für stationäre Leistungen in der Periode vom 1. bis 16. Januar 2022 5 % Verzugszins seit 9. März 2022 zu entrichten. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge 9. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 10. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. Juni 2024 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6 Gesetz vom 16. September 1992 Staatsbeitragsgesetz (StBG; BSG 641.1) 7 Schreiben vom 20. Februar 2024 (Vorakten) 8 Schreiben vom 12. März 2024 (Vorakten); Angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 (Vorakten) 9 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 3/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 33 EG KUMV10 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG11 bei der GSI als der in der Sache zustän- digen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2024 zu- ständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt.12 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob und ab wann seitens des Kantons Bern bzw. der Vorinstanz ein Verzugszins auf dem Kantonsanteil zur Abgeltung der von der Beschwerdeführerin vom 1. Ja- nuar 2022 bis zum 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen geschuldet ist. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 In der Verfügung vom 24. April 2024 führte Vorinstanz zusammengefasst aus, dass gestützt auf Art. 24 StBG eine Zinspflicht nur für die im StBG explizit genannten Fälle vorgesehen sei, d.h. bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung (Art. 21 Abs. 1 StBG) und beim Widerruf von Staatsbei- tragsverfügungen (Art. 23 Abs. 4 StBG). Hätte der Gesetzgeber für alle Tatbestände des StBG eine Zinspflicht einführen wollen, hätte er entweder gar nichts regeln müssen (Anwendung allgemeiner 10 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken -, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Vollmacht vom 17 Januar 2022 (Beschwerdebeilage 2) 4/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 Rechtsgrundsätze, OR13) oder er hätte keine Differenzierung wie in Art. 24 StBG gemacht. Mit dem qualifizierten Schweigen in Art. 24 StBG bestehe eine gesetzliche Grundlage, welche die Ausrichtung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall verbiete. Damit könne auch die bundesgerichtliche Recht- sprechung nicht herangezogen werden, die von einer Zinspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrund- sätze ausgehe, sofern das Gesetz nichts anderes vorsehe.14 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen entgegen, dass der Kostenanteil des Kantons direkt auf Art. 49a KVG15 und damit auf Bundesrecht beruhe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der von ihr zu entrichtende Kostenanteil (einzig) auf dem bernischen StBG beruhe, treffe somit nicht zu. Weiter enthalte Art. 49a KVG keine Regelung, wonach bei verspäteter Entrichtung der kantonalen Kostenanteile ein Verzugszins geschuldet sei. Die Bestimmung sei damit unvollständig, weil sie eine Antwort auf die sich vorliegend stellende Rechts- frage schuldig bleibe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese Rechts- frage in Art. 49a KVG stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden habe. Es liege damit kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine echte und deshalb zu füllende Gesetzeslücke vor. Unter diesen Umständen sowie nach langjähriger und konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie herr- schender Lehre sei im öffentlichen Recht das geltende Prinzip anwendbar, dass auf öffentlich-rechtli- chen Forderungen auch ohne entsprechende explizite Gesetzesgrundlage im Sinn eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ein Verzugszins von 5 % zu leisten sei. Die Voraussetzungen dafür seien vorlie- gend erfüllt: So handle es sich bei den ausstehenden Kantonsanteilen um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. März 2022 unmissverständlich und mit Ansetzung einer bestimmten Frist (22. März 2022) geltend gemacht habe.16 3.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. Juni 2024 anerkennt die Vorinstanz grundsätz- lich das Bestehen einer Zinspflicht. Der gegen die Verfügung des Betriebsbewilligungsentzugs erho- benen Beschwerde sei allerdings die aufschiebende Wirkung entzogen gewesen, weshalb auch keine Fälligkeit der geltend gemachten Forderung habe eintreten können. Erst mit dem Eintritt der Rechts- kraft des Beschwerdeentscheids vom 12. Januar 2024 sei diese Forderung fällig geworden und die Vorinstanz gleichzeitig in Verzug geraten, da sie nunmehr, wie die Beschwerdeführerin, davon aus- gehe, dass es sich um OKP17-Leistungen handle. Damit sei auch erst mit der Rechtskraft des Be- schwerdeentscheids vom 12. Januar 2024 eine Verzugszinspflicht ausgelöst worden.18 13 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 14 Angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 (Vorakten) 15 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 16 Beschwerde vom 27. Mai 2024 17 Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) 18 Beschwerdevernehmlassung vom 27. Juni 2024 5/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 4. Rechtliche Grundlagen Die Vergütungen der stationären Behandlungen einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in ei- nem Spital oder einem Geburtshaus werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig über- nommen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49a Abs. 1 KVG). Der kantonale Anteil muss mindestens 55 % betragen (Art. 49a Abs. 2ter KVG). Der Wohnkanton der versicherten Personen entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital bzw. dem Geburtshaus. Die Modalitäten werden zwischen Spital bzw. Geburtshaus und Kanton vereinbart (Art. 49a Abs. 3 KVG). Auf kantonaler Ebene regelt Art. 58 SpVG19, dass sich die pauschale Abgeltung der stationären Behandlung nach der Krankenversicherungsgesetzgebung und dem EG KUMV richtet. Der Regierungsrat hat den kantonalen Anteil nach Art. 49a Abs. 2 KVG auf 55 % festgesetzt (Art. 9a EG KUMV i.V.m. RRB 213/2019 vom 6. März 2019). Die GSI bewilligt die Ausgabe für die nach Art. 49a KVG vom Kanton zu vergütende pauschale Abgeltung der stationä- ren Behandlung (Art. 9b EG KUMV). Die zuständige Stelle der GSI entrichtet den kantonalen Anteil direkt den Leistungserbringern (Art. 9c Abs. 1 EG KUMV). 5. Würdigung 5.1 In dem gestützt auf Art. 49a Abs. 3 KVG abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin betreffend die Modalitäten für die Entrichtung des Kantonsanteils zur Abgeltung der stationären Leistungen finden sich keine Vereinbarungen über die Folgen eines Verzugs bzw. eines Verzugszinses.20 5.2 Das KVG enthält ebenfalls keine Bestimmungen, die für die kantonale Abgeltung der statio- nären Leistungen nach Art. 49a KVG einen Verzugszins vorsehen. Soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG21 vorsieht, sind grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG auf die Kran- kenversicherung anwendbar. In Bezug auf Art. 49a KVG findet das ATSG jedoch keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG). Entsprechend kann vorliegend nicht auf Art. 26 ATSG abgestellt werden, der für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungs- zinsen vorsieht. Der Kantonsanteil nach Art. 49a KVG beruht unmittelbar auf Bundesrecht und findet seine Grundlage seit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung nicht mehr im kantonalen Recht.22 Entsprechend sind vorliegend die kantonalen Bestimmungen des StBG nicht beachtlich. Insgesamt ergibt sich, dass keine gesetzliche Regelung für die Verzinsung des nachzuzahlenden Kantonsanteils zur Abgeltung stationärer Leistungen existiert. 19 Spitalversorgungsgesetz (SpVG; BSG 812.11) 20 Undatierter Vertrag zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin betreffend die Modalitäten für die Ent- richtung des Kantonsanteils an der Abgeltung stationärer Leistungen (Vorakten) 21 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) 22 Egli / Waldner, in: Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz, Basel 2020, 1. Auflage, Art. 49a N. 28; vgl. Bernhard Rütsche, Spitalplanung und Spitalfinanzierung: Grundsatzurteil des Bundesgerichts, in: hill 2012 Nr. 50 Rz. 31 6/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 5.3 Mangels besonderer gesetzlicher Regelung bleibt zu prüfen, ob es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (echte Lücke) oder eine sachliche unhaltbare Antwort (unechte Lücke) gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenom- men werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers (sog. qualifiziertes Schweigen) darstellt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden, liegt ein qualifiziertes Schweigen vor und es bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung.23 Ein qualifi- ziertes Schweigen darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden.24 5.4 Art. 49a KVG war im Entwurf des Bundesrates zur KVG-Revision (Spitalfinanzierung) nicht enthalten.25 Die Bestimmung fand erst auf Antrag der ständerätlichen Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit (SGK-S) Eingang ins Gesetz.26 Aus der Botschaft zur KVG-Revision können in- sofern keine Rückschlüsse auf ein qualifiziertes Schweigen betreffend Verzugszins gezogen werden. Auch aus der parlamentarischen Beratung zu Art. 49a KVG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber im Sinn eines qualifizierten Schweigens bewusst darauf verzichtet hätte, die Folgen eines Verzugs und damit einen Verzugszins beim kantonalen Kostenanteil zur Abgeltung sta- tionärer Leistungen zu regeln.27 Im Gegenteil, aufgrund des Umstands, dass die Verzugsfrage im Rah- men der stände- und nationalrätlichen Voten zu Art. 49a KVG nicht aufgeworfen wurde sowie ange- sichts der Tatsache, dass ein qualifiziertes Schweigen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, ist vor- liegend nicht von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. 5.5 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen ge- setzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen) die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist.28 Wo der Verzug im öffentlichen Recht nicht von Geset- zes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderseits eine Mahnung durch die Gläubiger- schaft erforderlich.29 23 Statt vieler: BGE 143 I 187 E. 3.2; BGE 129 V 1 E. 4.1.1; Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen 2020, 8. Auflage, N. 202 24 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6017/2012 vom 13. Juni 2013 m.w.H. 25 Vgl. BBl 2004 5593 26 Eugster Gebhard, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, in: RBS – Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Art. 49a N. 8; vgl. AB 2006 S. 59 ff.; vgl. Fahne III 2007 S zum Geschäft Nr. 04.061 (abrufbar unter www.parlament.ch) 27 Vgl. Voten des Stände- und Nationalrats zur Teilrevision des KVG (Spitalfinanzierung), abrufbar unter www.parla- ment.ch (Geschäftsnummer 04.061) 28 Statt vieler: BGE 143 II 37 E. 5.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.235 vom 30. No- vember 2018 E. 7.2 mit weiteren Verweisen; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., N. 156 ff. 29 BGE 143 II 37 E. 5.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.235 vom 30. November 2018 E. 7.2 7/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 5.6 Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Aus- druck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Auch im öffentlichen Recht wird verlangt, dass die Geldforderung unmissverständlich geltend gemacht und zur Zahlung innert einer bestimmten Frist aufgefordert wird, z.B. mit einem Schreiben, in dem die Zahlung verlangt wird.30 Nach herrschen- der Meinung darf die Mahnung auch schon vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung und damit vorsorg- lich ausgesprochen werden.31 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2022 die Vorinstanz unmissverständlich dazu aufgefordert hat, den für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 ausstehenden Kantonsanteil zur Abgeltung stationärer Leistun- gen zuzüglich Verzugszins von 5 % bis zum 22. März 2022 zu leisten.32 5.7 Umstritten ist demgegenüber der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung. Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten.33 Eine Forderung gilt dann als fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung fordern kann und der Schuldner sie (auf entsprechende Aufforderung hin) erbringen muss.34 Es stellt sich somit vorliegend die Frage, wann die Vorinstanz den kantonalen Anteil zur Abgeltung stationärer Leistungen nach Art. 49a KVG leisten musste. 5.7.1 In Art. 49a KVG ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausrichtung des Kantonsanteils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Nach zutreffender Auffassung schuldet der Kanton sei- nen Anteil im Einzelfall nur, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach KVG erfüllt sind.35 Nach Art. 35 Abs. Bst. i KVG i.V.m. Art. 55a KVV36 sind Geburtshäuser als Leistungserbringer nach KVG zugelassen, wenn sie insbesondere die Anforderungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-f KVG erfüllen. Geburtshäuser müssen demnach mitunter auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sein (Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG). Für die Aufnahme auf der Spitalliste des Kantons Bern bedarf es einer Betriebsbewilligung (Art. 2 Bst. a und Art. 119 SpVG) und eines gestützt auf die Versorgungsplanung erteilten Leistungsauftrags des Regierungsrates (Art. 17 SpVG i.V.m. Art. 8 EG KUMV). 5.7.2 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, um stationäre Leistungen nach KVG er- bringen zu können, die anteilsmässig von den Versicherern und dem Kanton Bern nach Art. 49a KVG vergütet werden, mitunter über eine gültige Betriebsbewilligung verfügen muss. Die Betriebsbewilli- gung wurde der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2021 von der Vorinstanz, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung, entzogen. Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Januar 2024 hat die GSI die 30 BGE 143 II 37 E. 5.2.2 31 Furrer / Rainer, in: CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmun- gen, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 102 N. 30 32 Schreiben vom 8. März 2022 (Vorakten) 33 BGE 143 II 37 E. 5.2.2 34 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2013.397 vom 8. Juni 2015 E. 5.1 mit Verweis auf (statt vieler) BGE 129 III 535 E. 3.2.1; vgl. Furrer / Rainer, a.a.O., Art. 102 N. 20 35 Egli / Waldner, a.a.O., Art. 49a N. 49 36 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) 8/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 Verfügung betreffend den Betriebsbewilligungsentzug infolge Unrechtmässigkeit aufgehoben.37 Bis zur Rechtskraft des Beschwerdeentscheids bzw. bis zur rechtskräftigen Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung betreffend den Entzug der Betriebsbewilligung war der kantonale Anteil zur Abgeltung stationärer Leistungen nicht geschuldet. Entsprechend konnte sich die Vorinstanz bis zu diesem Zeit- punkt auch nicht in Verzug befinden.38 5.7.3 Der Beschwerdeentscheid vom 12. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 15. Ja- nuar 2024 zugestellt.39 Der Beschwerdeentscheid trat folglich nach Ablauf der dreissigtägigen Be- schwerdefrist, die vom 16. Januar 2024 bis zum 14. Februar 2024 lief, am 15. Februar 2024 in Rechts- kraft. Erst mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids, mit welchem der durch die Vorinstanz ver- fügte Betriebsbewilligungsentzug aufgehoben wurde, entstand der Rechtsanspruch der Beschwerde- führerin auf Nachzahlung des Kantonsanteils von 55 % zur Abgeltung der vom 1. Januar 2022 bis zum 16. Januar 2022 – trotz entzogener Betriebsbewilligung bei entzogener aufschiebender Wirkung – er- brachten stationären Leistungen. Der Kantonsanteil nach Art. 49a KVG wurde demnach erst mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids fällig. Damit ist auch die Fälligkeit der Verzugszinsforderung erst am 15. Februar 2024 eingetreten. 5.7.4 Der Verzugszins beträgt – wie im Privatrecht – auch im öffentlichen Recht 5 %.40 In analoger Anwendung des im Privatrecht geltenden Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 OR) sind auch im öf- fentlichen Recht Verzugszinsen auf Verzugszinsen (sog. Zinseszins) ausgeschlossen. 5.8 Soweit die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. Juni 2024 sinngemäss die betragsmässige Festsetzung des geschuldeten Verzugszinses anbegehrt, ist mit Blick auf den unbekannten Zeitpunkt der Bezahlung durch die Vorinstanz darauf zu verzichten. Die Vorinstanz ist gehalten, den Frankenbetrag des geschuldeten Verzugszinses auf dem Kantonsanteil der durch die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen selbstständig zu berechnen (5 % von CHF 83'046.55 für den Zeitraum vom 15. Februar 2024 bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Forderung). 37 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2021.GSI.2966 vom 12. Januar 2024 38 Vgl. BGE 143 II 37 E. 6.3.1; vgl. BGE 141 II 447 E. 8.7; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.235 vom 30. November 2018 E. 7.3 m.w.H.; vgl. ASA 53 S. 558 E. 4 39 Zustelldatum abrufbar unter https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen (Sendungsnummer der Schwei- zerischen Post: 98.34.____) 40 BVR 1992 S. 54 E. 9; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2013.397 vom 8. Juni 2015 E. 5.1; BGE 101 1b 252 E. 4b 9/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 6. Ergebnis Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf dem Kantonsan- teil zur Abgeltung der vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen ei- nen Verzugszins von 5 % seit dem 15. Februar 2024 zu leisten hat. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 aufzuheben. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV41). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Kos- tenanteile, die nicht erhoben werden können, dürfen nicht den übrigen unterliegenden Parteien aufer- legt werden (Art. 108 Abs. 2a VRPG).42 Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’500.00. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen. Die Vor- instanz hat im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung auf eine teilweise Gutheissung geschlossen und sich der Beschwerde damit teilweise unterzogen. Entsprechend sind beide Parteien als teilweise obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Unter Berücksichtigung des umstrittenen Zeitraums für den Verzugszins (ab 9. März 2022 bzw. ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids der GSI vom 12. Januar 2024) ist von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und einem Un- terliegen der Vorinstanz zu einem Drittel auszugehen. Folglich sind die Verfahrenskosten zu zwei Drit- teln, ausmachend CHF 1'000.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der verbleibende Drittel der Verfahrenskosten von CHF 500.00 ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 und 2a VRPG). 7.3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die be- rufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 42 Vgl. auch Michel Daum, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2023 S. 296 f. 10/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfah- ren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV43). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG44). Der Partei- kostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspru- chen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Be- weismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel oder bei besonders kom- plexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Sind bedeutende ver- mögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). 7.4 Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 9. August 2024 beläuft sich auf insgesamt CHF 1'413.40 (Honorar von CHF 1'282.50 [4.75 Stunden à je CHF 270.00], Spesen von CHF 25.00 und Mehrwertsteuer von CHF 105.90) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf- grund des Obsiegens der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sind die von der Vorinstanz der Be- schwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf CHF 471.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 43 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 44 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 11/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.876 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird zur Leistung eines Verzugszinses von 5 % seit 15. Februar 2024 auf dem Kantonsanteil zur Abgeltung der von der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2022 bis 16. Januar 2022 erbrachten stationären Leistungen verpflichtet. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin, ausmachend CHF 1’000.00, zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Die Verfahrenskosten zu einem Drittel im Betrag von CHF 500.00 werden nicht erhoben. 5. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 471.15 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu ersetzen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt B.___, z. Hd. Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12