Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.10 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2024 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 6. Mai 2024 ist daher abzuweisen.