Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterbringung für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung ist. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers ist, da dadurch Reizüberflutungen vermindert werden könnten und das Sicherheitsgefühl gestärkt würde, erscheint vorliegend die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen medizinisch und psychologischen Versorgung, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art.