5.7 Zur ärztlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2024 ist festzuhalten, dass daraus nicht hervorgeht, ob es sich um eine Stellungnahme handelt, die im Anschluss an einen einmaligen Sprechstundentermin erstellt wurde oder ob weitere Behandlungen erfolgten. Aus der Formulierung der Stellungnahme, dass sich diese auf den Beschwerdeführer beziehe, welcher sich für eine psychiatrische Sprechstunde vorgestellt habe, ist auf eine einmalige Sprechstunde zu schliessen. Dies würde auch erklären, weshalb der behandelnde Arzt nicht auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers eingeht. Obwohl die beschriebenen Symptome mit jenen im psychologischen Bericht übereinstimmen, ist die