Als einziger konkreter Grund, weshalb der Beschwerdeführer in einer individuellen Unterkunft unterzubringen sei, gibt die Psychologin die andauernde Reiz- und Triggerüberflutung sowie das mangelnde Sicherheitsgefühl an. Aus dem Bericht ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vorrangig unter Faktoren wie der Trennung von der Familie, Insuffizienzgedanken und Zukunftsängsten sowie dem Umstand, dass er nicht arbeiten kann, leidet, die nicht mit der Art der Unterbringung zusammenhängen und die mit einer individuellen Unterbringung nicht behoben werden können.