Sie bestehen vorwiegend aus einer Auflistung von vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomen. Auch die Aussage, dass gemäss ihrer Praxiserfahrung fast ausschliesslich alle politischen Flüchtlinge der Ethnie des Beschwerdeführers mehrfach schwer traumatisiert seien und es in diesem Rahmen auch für den Beschwerdeführer gelte, so schnell wie möglich in private Wohnverhältnisse entlassen zu werden, ist pauschal und nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und seine Unterbringung bezogen.