5.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.17 Bei Arztberichten ist von wesentlicher Bedeutung, wie umfassend der Bericht hinsichtlich der beweisbedürftigen Belange ist, auf welchen Untersuchungen er beruht und ob er in Kenntnis der krankheitsbezogenen Vorgeschichte (Anamnese) des Patienten abgegeben worden ist.18 Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person