Zusammenfassend gehe weder aus den ärztlichen Berichten noch der Stellungnahme der Zentrumsleitung eine besondere Verletzlichkeit hervor, weshalb ein Verbleib in der Kollektivunterkunft für den Beschwerdeführer schädlich sei. Zudem würde das zermürbende Warten auf den Asylentscheid zum schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beitragen, eine individuelle Unterbringung würde daran nichts ändern. 5. Würdigung