Entsprechend könne die Wahrnehmung der Mitarbeitenden der Kollektivunterkunft die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer habe überdies einmal pro Woche die Möglichkeit gehabt, sich bei einer Fachperson Gesundheit in der Kollektivunterkunft zu melden, was er nie gemacht habe. Die zuständige Sozialarbeiterin sei ebenfalls stets als Ansprechperson verfügbar. Zusammenfassend gehe weder aus den ärztlichen Berichten noch der Stellungnahme der Zentrumsleitung eine besondere Verletzlichkeit hervor, weshalb ein Verbleib in der Kollektivunterkunft für den Beschwerdeführer schädlich sei.