Wenn ein Arzt eine Empfehlung ausspreche, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einzelunterbringung notwendig sei, handle es sich um eine medizinische Beurteilung. Eine solche ärztliche Einschätzung begründe für sich allein nicht automatisch eine Unzumutbarkeit der aktuellen Unterkunft im rechtlichen Sinn. Die Leitung der Kollektivunterkunft erachte den Aufenthalt in der Kollektivunterkunft weiterhin als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt bei der Zentrumsleitung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation gemeldet. Entsprechend könne die Wahrnehmung der Mitarbeitenden der Kollektivunterkunft die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht bestätigen.