In der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Mai 2024 führt die Vorinstanz aus, der psychologische Bericht sowie die ärztlichen Berichte würden dem Beschwerdeführer zwar psychische und physische Belastungen bescheinigen, jedoch sei den Berichten nicht zu entnehmen, inwiefern beim Beschwerdeführer eine besondere Verletzlichkeit vorliege. Im psychologischen Bericht vom 3. Januar 2024 bleibe weitgehend offen, weshalb der Aufenthalt in der Kollektivunterkunft für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Ebenfalls bleibe unklar, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit