Die Wahrnehmungen der Mitarbeitenden der Kollektivunterkunft könnten die Schilderungen betreffend die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Es läge somit keine spezifische Verletzlichkeit vor, die darauf hindeute, dass ein weiterer Verbleib in der Kollektivunterkunft schädlich für den Beschwerdeführer sei. 4.2 Beschwerde vom 6. Mai 2024