In der Verfügung vom 10. April 2024 führt die Vorinstanz aus, dass es gemäss der Leitung der Kollektivunterkunft keine Anzeichen gäbe, die auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztbericht vom 8. Februar 2024 sowie der Bericht der Psychologin vom 3. Januar 2024 würden eine psychische Belastung bescheinigen, jedoch nicht in einem Umfang, dass ein weiterer Verbleib in der Kollektivunterkunft als unzumutbar erscheine. Die Wahrnehmungen der Mitarbeitenden der Kollektivunterkunft könnten die Schilderungen betreffend die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht bestätigen.