5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Am 15. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer einen ärztlichen Überweisungsbericht vom 14. Mai 2024 nachgereicht. 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Mai 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.