2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'500.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion