Kindern auch für Personen im laufenden Asylverfahren anwendbar. Demnach haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV Anspruch auf eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft. 4.5 Nach dem Geschriebenen ist der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden bereits aus diesem Grund Anrecht auf eine Individualunterkunft haben. Damit erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob die Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer Kollektivunterkunft wegen besonderer Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 5. Ergebnis