4.3 In der Beschwerde vom 8. Januar 2024 äussern sich die Beschwerdeführenden ausschliesslich zur besonderen Verletzlichkeit.14 Mit Eingabe vom 15. April 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 als Nachweise für ihre Sprachkompetenzen die Anmeldebestätigung für die TELC Prüfung A2, eine Bestätigung des Abschlusses des Kurses Deutsch als Zweitsprache Niveau A2 sowie eine Spracheinschätzung der Vorinstanz eingereicht.15 Weiter reichte sie per E-Mail vom 30. Mai 2024 das A2 Deutschzertifikat ein.16