Die Beschwerdeführenden würden im Umgang mit den Mitarbeitenden der Vorinstanz als höflich beschrieben. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich als Übersetzerin bei Gesprächen mit anderen Klienten mit der Sozialberatung zu Verfügung gestellt, da sie fliessend Englisch spreche und auch relativ gute Deutschkenntnisse besitze. Die Beschwerdeführerin 1 zeige sich äusserst zuverlässig und kooperativ. Die Kinder seien wohlerzogen und würden regelmässig die regionale Schule besuchen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Art. 35 SAFG für Asylsuchende nicht anwendbar sei, weshalb der Auszug der Beschwerdeführenden aus der Kollektivunterkunft in eine Individualunterkunft nicht zu bewilligen sei.13