Sie würden sich gewissenhaft um den Postempfang kümmern und eigenständig für Ordnung und Sauberkeit im Familienzimmer sorgen. Die Gemeinschaftsküche werde von den Beschwerdeführenden nach Benutzung stets sauber und ordentlich hinterlassen. Darüber hinaus würden sie ihr monatliches Budget verantwortungsbewusst einteilen. Bezüglich der sozialen Integration hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 habe sich eigenständig einen externen Deutschkurs ausgewählt und nehme daran teil. Die Beschwerdeführenden würden im Umgang mit den Mitarbeitenden der Vorinstanz als höflich beschrieben.