1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG9). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. Januar 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG10).