7. Mit Eingabe vom 15. April 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 eine Anmeldebestätigung für die TELC Prüfung A2 am 13. April 2024, eine Bestätigung des Abschlusses des Kurses Deutsch als Zweitsprache Niveau A2 sowie eine Spracheinschätzung der Vorinstanz eingereicht. 7 8. Mit Eingabe vom 16. April 2024 hat sich die Vorinstanz zum Sprachniveau, zur Wohnkompetenz und der sozialen Integration der Beschwerdeführenden geäussert. 8 1 Vgl. Verfügung vom 12. Dezember 2023 2 Verfügung vom 12. Dezember 2023 3 Beschwerde vom 8. Januar 2024 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,