5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.5 6. Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Nachweis des Sprachniveaus A1 der Beschwerdeführerin 1 oder des Beschwerdeführers 2 zu erbringen und sich zur Wohnkompetenz sowie der sozialen Integration der Beschwerdeführenden zu äussern. 6